Per 1. Januar 2020 ist das totalrevidierte kantonale Wasserbaugesetz (WBG) und die dazu gehörige Wasserbauverordnung (WBV) zusammen mit den damit verbundenen Anpassungen im kantonalen Waldgesetz (KWaG) und in der kantonalen Waldverordnung (KWaV) in Kraft getreten. Parallel dazu erfolgte auf den 1. Januar 2020 die Umsetzung der Aufgaben- und Finanzreform 18 (ARF18). Darin werden insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung im Wasserbau, Gewässerunterhalt und beim Schutz vor Massenbewegungen neu geregelt. Der betriebliche Gewässerunterhalt obliegt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton, an den übrigen öffentlichen Gewässern der Gemeinde.
Der Stadtrat hat die verschiedenen Varianten diskutiert und hat beschlossen ein Reglement und eine Verordnung für den betrieblichen Gewässerunterhalt zu erarbeiten, welche den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet werden soll.
Es ist das Ziel, die Vorstellungen von interessierten Bürgerinnen und Bürgern sowie von Interessengruppierungen in den politischen Prozess einzubringen. Für eine effiziente Abwicklung sind wir Ihnen dankbar, wenn die Fragen direkt digital via QR-Code oder Link beantwortet werden.
Die eingehenden Antworten und allfälligen Verbesserungsvorschläge werden geprüft, diskutiert und gegebenenfalls in die Regelwerke mit aufgenommen. Ihre Rückmeldungen sind bis spätestens Donnerstag, 17. Juli 2025 via QR-Code oder Link zu erfassen.