In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen sind an die zuständige Religionsgemeinschaft zu richten.
Am 26. September 2021 hat sich das Schweizerische Stimmvolk für die Ehe für alle ausgesprochen. Die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat auf den 01. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Ab Inkrafttreten wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen. Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.
Ehevorbereitungsverfahren
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt. Die Verlobten wenden sich persönlich nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes einer der Verlobten und stellen das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung und reichen die nötigen Unterlagen ein.
Verlobte, die im Ausland wohnen, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Verlobte, welche nicht sehr gut Deutsch sprechen, müssen zum Vorbereitungsverfahren einen offiziellen Dolmetscher auf eigene Kosten mitbringen. Dieser darf mit keinem der Verlobten verwandt sein.
Die Eheschliessung muss spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Voraussetzungen für die Eheschliessung
- Ehefähigkeit
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
- Ehehindernisse
Die Eheschliessung ist verboten: - zwischen Verwandten in gerader Linie.
- zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
- Frühere Ehe und eingetragene Partnerschaft
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe oder frühere eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson für aufgelöst oder ungültig erklärt worden ist.
Erforderliche Dokumente
Schweizer Bürger haben beim Ehevorbereitungstermin eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 3 Monate) vorzuweisen.
Ausländische Staatsangehörige wenden sich frühzeitig an das zuständige Zivilstandsamt, das Auskunft über die erforderlichen Dokumente gibt. Unter Umständen müssen die ausländischen Dokumente zur Verifizierung an die entsprechende Schweizer Vertretung weitergeleitet werden. Dieses Vorgehen verlängert das Vorbereitungsverfahren und ist mit höheren Kosten verbunden.
Kosten
Das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Eidg. Gebührenverordnung
Namensführung
Schweizerisches Recht
Seit dem 01.01.2013 gilt das neue Namensrecht. Dieses sieht folgende Möglichkeiten vor:
- Jeder behält seinen bisherigen Namen.
- Einer der Ledigname wird der gemeinsame Familienname.
- Der Allianzname ist kein Familienname
Ausländisches Recht
Besitzt einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der jeweilige Familienname nach Heimatrecht bestimmt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, die Namensführung vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären.
Merkblatt Namensführung
Bürgerrecht
Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes.
- Schweizer Bürger
Jeder behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
- Ausländische Staatsangehörige
Ausländerinnen oder Ausländer erhalten das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen.
Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Gemeinsame Kinder
Gemeinsame Kinder sind im Vorbereitungsverfahren bekannt zu geben. Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist die Anerkennung zwingend vor der Trauung zu beurkunden.
- Familienname
Führen die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder diesen Namen.
Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie, welcher ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
Gemeinsame Kinder, die bei der Eheschliessung bereits auf der Welt sind, können den Familiennamen durch die Eheschliessung ändern. Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, müssen eine persönliche Zustimmung zum Namenswechsel abgeben. Dies kann auch volljährige Kinder betreffen.
Besitzen die Kinder das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden.
- Bürgerrecht
Die Kinder erhalten die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Familiennamen sie tragen. Erwerben die Kinder während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhalten sie dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhalten die Kinder das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig welcher Familienname sie tragen.
Mutter und Vater sind ausländische Staatsangehörige
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann keine Auskunft geben werden. Welche Staatsangehörigkeit die ausländischen Kinder erhalten, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) die Kinder erhalten.
Reservation Trautermin
Die Reservation des Trautermins kann beim Regionalen Zivilstandsamt Willisau ein Jahr vor dem gewünschten Termin telefonisch oder am Schalter (persönlich) erfolgen. Es können keine provisorischen Reservationen entgegengenommen werden.
Sie können sich bei uns von Montag - Freitag sowie einmal im Monat an einem Samstag (siehe unten) trauen lassen.
Montag bis Freitag
09:15, 10:00, 10:45, 11:30, 13:30, 14:15, 15:00, 15:45, 16:30 Uhr
Ausnahme Trauung im ehemaligen Kloster St. Urban und Herzberg. Die Trauungen finden im Stundenrhythmus statt.
Samstag
10:00, 11:00, 12:00, 13:00, 14:00, 15:00, 16:00 Uhr
An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht dürfen keine Trauungen stattfinden.
Zur Trauung haben die Brautleute zwei volljährige und urteilsfähige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Die Trauzeugen haben bei der Trauung eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorzuweisen.
Samstagstrauungen:
2024
Samstag, 16. November
Landvogteischloss Willisau
Samstag, 14. Dezember
Landvogteischloss Willisau
2025
Samstag, 25. Januar
Landvogteischloss Willisau
Samstag, 15. Februar
Landvogteischloss Willisau
Samstag, 15. März
Landvogteischloss Willisau
Samstag, 05. April
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, ehem. Kloster St. Urban
Samstag, 03. Mai
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, Schloss Wyher Ettiswil
Samstag, 14. Juni
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Wyher Ettiswil, ehem. Kloster St. Urban
Samstag, 05. Juli
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Wyher, ehem. Kloster St. Urban
Samstag, 09. August
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar
Samstag, 06. September
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Johanniterkommende Reiden, ehem. Kloster St. Urban
Samstag, 04. Oktober
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, ehem. Kloster St. Urban
Samstag, 08. November
Landvogteischloss Willisau
Samstag, 13. Dezember
Landvogteischloss Willisau
Spezielle Daten
2024
Dienstag, 24. Dezember
Dienstag, 31. Dezember
2025
Freitag, 14. Februar
Montag, 05. Mai
Freitag, 30. Mai (nach Auffahrt)
Freitag, 20. Juni (nach Fronleichnam)
Mittwoch, 24. Dezember
Mittwoch, 31. Dezember
Traulokale
Das Regionale Zivilstandsamt Willisau bietet die Möglichkeit, in verschiedenen Traulokalen zu heiraten. Informationen zu den Traulokalen enthalten die folgenden Merkblätter:
Lokalitäten (bei Klick auf das jeweilige Lokal erscheint ein detailliertes Merkblatt):
Familienausweis
Im Anschluss an die Ziviltrauung wird den Ehegatten ein Familienausweis abgegeben. Er dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Bei Verlust des Familienausweises kann jederzeit gegen Gebühr beim Zivilstandsamt des Heimatortes ein neuer bestellt werden. Ausländische Staatsangehörige wenden sich an das Zivilstandsamt des Wohnortes.
Eheurkunde
Eheurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Trauungsortes bestellt werden.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Güterrecht
Verlobte, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartende Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, sich bei einem Anwalt oder Notar zu informieren. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Luzern die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrages kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.
Das Gesetz kennt folgende Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung
Gesetzlicher bzw. ordentlicher Güterstand, welcher keinen Ehevertrag voraussetzt.
- Gütergemeinschaft
Vertraglich vereinbarter Güterstand. Er umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
- Gütertrennung
Vertraglich vereinbarter Güterstand.
Weitere Informationen
Heiraten im Ausland
Heiraten im Ausland ist sowohl am Heiratsort als auch in der Schweiz mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigt werden können.
Vor der Heirat sind rechtzeitig folgende Fragen abzuklären:
- Bei den ausländischen Behörden
Welche Dokumente müssen vorgelegt werden? Das ausländische Zivilstandsamt oder die ausländische Vertretung in der Schweiz geben Auskunft über die benötigten Dokumente aus der Schweiz. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.
Einige Länder verlangen zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird für Schweizerinnen/Schweizer vom Zivilstandsamt des Wohnortes oder wenn der Wohnsitz im Ausland ist, am Heimatort nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Ehevorbereitungsverfahrens ausgestellt. Es ist vorher rechtzeitig abzuklären, welche Dokumente dafür vorgelegt werden müssen.
- Beim schweizerischen Zivilstandsamt
Welche Namensführung ist nach der Eheschliessung möglich? Das Zivilstandsamt des Wohnortes orientiert über die Möglichkeiten der Namensführung nach der Heirat.
- Bei der schweizerischen Vertretung
Wie wird die Heirat in der Schweiz registriert? Die zuständige Schweizer Vertretung orientiert über die nötigen Formalitäten, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichen Wege in die Schweiz gemeldet wird.
Ausländische Amtsstellen melden die Heirat meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Deshalb ist die Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig, sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.
War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, muss umgehend nach der Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatortes Kontakt aufgenommen werden.
Merkblatt Eheschliessung im Ausland
Schweizer Vertretungen im Ausland
Ausländische Vertretungen in der Schweiz