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Zivilstandswesen

Bis zum Jahr 2003 gab es im Kanton Luzern 107 Gemeinden; jede Gemeinde hatte ein eigenes Zivilstandsamt. Seit dem 1. Januar 2004 gibt es nur noch 11 Zivilstandskreise - seit 2010 nur noch 10. Im Wahlkreis Willisau haben sich alle 30 Gemeinden zu einem Regionalen Zivilstandsamt mit Sitz in Willisau zusammengeschlossen. Nach den Gemeindefusionen gehören heute folgende 21 Gemeinden dem Regionalen Zivilstandsamt Willisau an: Alberswil, Altbüron, Altishofen (Ebersecken), Dagmersellen (Buchs, Uffikon), Egolzwil, Ettiswil (Kottwil), Fischbach, Grossdietwil, Hergiswil bei Willisau, Luthern, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden (Langnau bei Reiden, Richenthal), Roggliswil, Schötz (Ohmstal), Ufhusen, Wauwil, Wikon, Willisau (Gettnau, Willisau-Land, Willisau-Stadt) und Zell.

zuständiges Zivilstandsamt ermitteln

Die Hauptaufgaben der Zivilstandsämter sind:

  • Führen des informatisierten Standesregisters Infostar
  • Beurkunden von Zivilstandsereignissen im In- und Ausland und von Gerichts- und Verwaltungsentscheiden
  • Erstellen von Mitteilungen und Auszügen
  • Durchführen Ehevorbereitungsverfahren
  • Trauungen
  • Entgegennahme von Erklärungen zum Personenstand

Zuständigkeit

  • Geburt zu Hause
    Kommt das Kind zu Hause zur Welt, so ist die Geburt innert 3 Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt persönlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch den Arzt/die Ärztin, die Hebamme/den Entbindungspfleger, jede bei der Geburt anwesende Person oder die Mutter erfolgen. Das zuständige Zivilstandsamt gibt gerne über die notwendigen Dokumente Auskunft.
     
  • Geburt im Spital / Geburtshaus
    Wird das Kind im Spital oder Geburtshaus geboren, meldet dieses die Geburt direkt dem zuständigen Zivilstandsamt.

Vorname(n) des Kindes

Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehört.

Der Vorname des Kindes wird so registriert, wie die Eltern ihn auf der Namenskarte angeben. Nach der Registrierung der Geburt kann dieser nicht mehr vom Zivilstandsamt geändert oder ergänzt werden. Möchten die Eltern den Vornamen dennoch ändern, ist allenfalls eine kostenpflichtige Namensänderung (siehe Rubrik Namensänderung) möglich.


Familienname des Kindes

  • Kinder verheirateter Eltern
    Besteht ein gemeinsamer Familienname, dann trägt das Kind den gemeinsamen Familiennamen.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, entscheiden sie sich vor der Eheschliessung oder bei der Anmeldung der Geburt des ersten Kindes, welchen der beiden Ledignamen die Kinder tragen sollen. Sofern sie sich bereits vor der Eheschliessung entschieden haben, können sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes ihren Entscheid ein einziges Mal ändern.
     
  • Kinder nicht verheirateter Eltern
    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat vor der Geburt des Kindes keine Anerkennung stattgefunden, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
     
  • Vorgeburtliche Anerkennung
    Haben die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes die elterliche Sorge gemeinsam (durch vorgängige schriftliche Erklärung beim Zivilstandsamt im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung oder bei der KESB), so erklären sie mit der Geburtsmeldung (Namensblatt) schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

    Ist es nicht das erste gemeinsame Kind und wurde es bereits vorgeburtlich vom Vater anerkannt, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder tragen.
     
  • Nachgeburtliche Anerkennung
    Wird das Kind nachgeburtlich anerkannt und die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, können die Eltern gemeinsam innerhalb eines Jahres nach Rechtskraftdatum der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Dies ist jedoch nur möglich, sofern es das erste gemeinsame Kind ist.

 

  • Optionserklärung
    Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) das Kind erhält.

 

Der Familienname des Kindes wird so registriert, wie die Eltern ihn auf der Namenskarte angeben. Nach der Registrierung der Geburt kann er nicht mehr vom Zivilstandsamt geändert werden (Ausnahme siehe nachgeburtliche Anerkennung). Möchten die Eltern den Familiennamen dennoch ändern, ist allenfalls eine kostenpflichte Namensänderung (siehe Rubrik "Namensänderung") möglich.


Bürgerrecht des Kindes

  • Schweizer Bürgerrecht
    Die Kinder erhalten die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Familiennamen sie tragen. Erwerben die Kinder während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhalten sie dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhält das Kind das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig welchen Familienname das Kind trägt.
     
  • Ausländische Staatsangehörigkeit
    Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann keine Auskunft geben werden. Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) das Kind erhält.
     
  • Doppelstaatsangehörigkeit
    Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die zuständige Vertretung des zweiten Heimatstaates orientiert darüber, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch im anderen Staat möglich ist. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht vermerkt.

Geburtsurkunde

Geburtsurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes bestellt werden.

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise


Geburtszeit

Die eigene Geburtszeit kann mittels Bestellung einer gebührenpflichtigen Geburtsurkunde beim für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt angefragt werden.

Am Telefon werde keine Auskünfte über die Geburtszeit erteilt.

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise


Familienausweis

Zusammen mit den Unterlagen für die Beurkundung der Geburt ist der Original-Familienausweis abzugeben. Dieser wird aktualisiert und den verheirateten Eltern zugestellt. Sind die Eltern im Besitz eines ausländischen Familienbüchleins, so ist die entsprechende Vertretung für die Eintragung zuständig.

Vertretungen in der Schweiz

Wer bald Vater wird oder bereits ist, und nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der kann beim Zivilstandsamt persönlich eine Erklärung abgeben, dass er der Vater des Kindes ist. Diese Erklärung wird Anerkennung genannt. Durch die Anerkennung wird der Mann rechtlich als Vater des Kindes registriert. Diese Erklärung ist für jedes Kind separat abzugeben.


Zuständigkeit

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt beurkundet werden. Wir empfehlen die Erklärung über die Anerkennung vor der Geburt zu veranlassen.

Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung bei jedem Zivilstandsamt erfolgen.

In allen anderen Fällen (d.h., wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters, für die Kindesanerkennung zuständig.


Voraussetzungen für eine Anerkennung

Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. (Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.)

Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.

Ein Mann, der eine Kindesanerkennung beurkunden lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.


Folgen einer Anerkennung

Die Kindesanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen.


Vorgehen / Erforderliche Dokumente

Für die Kindesanerkennung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.


Kosten

  • Anerkennung                                                    Fr.        75.00
  • Gemeinsame elterliche Sorge                          Fr.        30.00

Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.


Familienname des Kindes

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

Wenn gleichzeitig mit der vorgeburtlichen Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge durch die Eltern beim Zivilstandsamt begründet wird, kann dem Kind anlässlich der Geburt der Ledigname der Mutter oder des Vaters gegeben werden.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet (beim Zivilstandsamt anlässlich der Kindesanerkennung oder bei der KESB), so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es ebenfalls zustimmen). Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Wird der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so kann er innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge erklären, dass das Kind seinen Ledignamen tragen soll.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Namensführung möglich ist.

Mit der späteren Heirat der Eltern, erhält das gemeinsame Kind den gemeinsamen oder den von den Eltern bei der Eheschliessung bestimmten Familiennamen. Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, müssen eine persönliche Zustimmung zum Namenswechsel abgeben.


Bürgerrecht des Kindes

  • Schweizer Bürgerrecht
    Die Kinder erhalten die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Familiennamen sie tragen. Erwerben die Kinder während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhalten sie dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhalten die Kinder das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig welchen Familiennamen sie tragen.

    Ausländische Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, erwerben mit der Anerkennung durch den Schweizer Vater dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
     
  • Ausländische Staatsangehörigkeit
    Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann keine Auskunft geben werden. Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Anerkennung abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) das Kind erhält.
     
  • Doppelstaatsangehörigkeit
    Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die zuständige Vertretung des zweiten Heimatstaates orientiert darüber, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch im anderen Staat möglich ist. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht vermerkt.

Elterliche Sorge

Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten bzw. der KESB abgeben.

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann nur auf dem Zivilstandsamt erfolgen, wenn sie im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung erfolgt und beide Eltern anwesend sind. Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist sie bei der KESB abzugeben.

Das Zivilstandsamt darf für die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften keine Beratung anbieten. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Willisau-Wiggertal


Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften kompensieren bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen zu verzeichnen hat. Die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ist gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt abzugeben. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge noch keine Einigung bezüglich der Anrechnung der Erziehungsgutschriften, so können die Eltern dies auf dem entsprechenden Formular vermerken. Sie haben sodann innert 3 Monaten der KESB am Wohnsitz der Mutter (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen.

Das Zivilstandsamt darf für die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften keine Beratung anbieten.

Merkblatt Erziehungsgutschriften


Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde kann jederzeit gegen Gebühr beim Zivilstandsamt, welches die Anerkennung beurkundet hat, bestellt werden.

Bestellformular

Verzeichnis der Schweizer Zivilstanskreise

Im Kanton Luzern ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, zuständig für:

  • Verfahren zur Aufnahme von Kindern im Hinblick auf eine Adoption (Pflegekinderbewilligung).
  • Entscheide über die Adoption.
  • Auskünfte über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Adoptivkind.

 

In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivil­standsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen sind an die zuständige Religionsgemeinschaft zu richten.

 

Am 26. September 2021 hat sich das Schweizerische Stimmvolk für die Ehe für alle ausgesprochen. Die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat auf den 01. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Ab Inkrafttreten wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen. Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.


Ehevorbereitungsverfahren

Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt. Die Verlobten wenden sich persönlich nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes einer der Verlobten und stellen das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung und reichen die nötigen Unterlagen ein. 

Verlobte, die im Ausland wohnen, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.

Verlobte, welche nicht sehr gut Deutsch sprechen, müssen zum Vorbereitungsverfahren einen offiziellen Dolmetscher auf eigene Kosten mitbringen. Dieser darf mit keinem der Verlobten verwandt sein.

Die Eheschliessung muss spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden.

Soll die Trauung ausserhalb des eigenen Zivilstandskreises stattfinden, so wird den Verlobten eine Trauungs­ermächtigung, bzw. für eine Trauung im Ausland das in gewissen Ländern nötige Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
 

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Ausländische Vertretungen in der Schweiz


Voraussetzungen für die Eheschliessung

  • Ehefähigkeit
    Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
  • Ehehindernisse 
    Die Eheschliessung ist verboten:
    • zwischen Verwandten in gerader Linie.
    • zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
    • Frühere Ehe und eingetragene Partnerschaft
      Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe oder frühere eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson für aufgelöst oder ungültig erklärt worden ist.

Erforderliche Dokumente

Schweizer Bürger haben beim Ehevorbereitungstermin eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 3 Monate) vorzuweisen.

Ausländische Staatsangehörige wenden sich frühzeitig an das zuständige Zivilstandsamt, das Auskunft über die erforderlichen Dokumente gibt. Unter Umständen müssen die ausländischen Dokumente zur Verifizierung an die entsprechende Schweizer Vertretung weitergeleitet werden. Dieses Vorgehen verlängert das Vorbereitungsverfahren und ist mit höheren Kosten verbunden.


Kosten

Das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.

Eidg. Gebührenverordnung


Namensführung 

Schweizerisches Recht
Seit dem 01.01.2013 gilt das neue Namensrecht. Dieses sieht folgende Möglichkeiten vor:

  • Jeder behält seinen bisherigen Namen.
  • Einer der Ledigname wird der gemeinsame Familienname.
  • Der Allianzname ist kein Familienname

Ausländisches Recht
Besitzt einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der jeweilige Familienname nach Heimatrecht bestimmt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, die Namensführung vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären.

Merkblatt Namensführung


Bürgerrecht 

Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes.

  • Schweizer Bürger
    Jeder behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
  • Ausländische Staatsangehörige
    Ausländerinnen oder Ausländer erhalten das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen.

Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.


Gemeinsame Kinder

Gemeinsame Kinder sind im Vorbereitungsverfahren bekannt zu geben. Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist die Anerkennung zwingend vor der Trauung zu beurkunden.

  • Familienname 
    Führen die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder diesen Namen.
    Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie, welcher ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Gemeinsame Kinder, die bei der Eheschliessung bereits auf der Welt sind, können den Familiennamen durch die Eheschliessung ändern. Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, müssen eine persönliche Zustimmung zum Namenswechsel abgeben. Dies kann auch volljährige Kinder betreffen.

Besitzen die Kinder das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden.
 

  • Bürgerrecht
    Die Kinder erhalten die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Familiennamen sie tragen. Erwerben die Kinder während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhalten sie dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhalten die Kinder das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig welcher Familienname sie tragen.

    Mutter und Vater sind ausländische Staatsangehörige
    Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann keine Auskunft geben werden. Welche Staatsangehörigkeit die ausländischen Kinder erhalten, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) die Kinder erhalten.


Reservation Trautermin

Die Reservation des Trautermins kann beim Regionalen Zivilstandsamt Willisau ein Jahr vor dem gewünschten Termin telefonisch oder am Schalter (persönlich) erfolgen. Es können keine provisorischen Reservationen entgegengenommen werden.

Sie können sich bei uns von Montag - Freitag sowie einmal im Monat an einem Samstag (siehe unten) trauen lassen.

Montag bis Freitag
09:15, 10:00, 10:45, 11:30, 13:30, 14:15, 15:00, 15:45, 16:30 Uhr
Ausnahme Trauung im ehemaligen Kloster St. Urban und Herzberg. Die Trauungen finden im Stundenrhythmus statt.

Samstag
10:00, 11:00, 12:00, 13:00, 14:00, 15:00, 16:00 Uhr

An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht dürfen keine Trauungen stattfinden.

Zur Trauung haben die Brautleute zwei volljährige und urteilsfähige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Die Trauzeugen haben bei der Trauung eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorzuweisen.


Samstagstrauungen:

2024
Samstag, 06. April
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, zusätzlicher Standort noch wählbar

Samstag, 04. Mai
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Wyher Ettiswil, ehem. Kloster St. Urban

Samstag, 08. Juni
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Wyher Ettiswil, zusätzlicher Standort noch wählbar

Samstag, 06. Juli
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, Schloss Wyher Ettiswil

Samstag, 10. August
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, Schloss Wyher Ettiswil

Samstag, 07. September
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, Schloss Wyher Ettiswil

Samstag, 05. Oktober
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, Schloss Pfyffer Altishofen, Schloss Wyher Ettiswil

Samstag, 16. November
Landvogteischloss Willisau

Samstag, 14. Dezember
Landvogteischloss Willisau

 

2025

Samstag, 25. Januar 
Landvogteischloss Willisau


Samstag, 15. Februar
Landvogteischloss Willisau


Samstag, 15. März 
Landvogteischloss Willisau


Samstag, 05. April
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 03. Mai
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 14. Juni
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 05. Juli
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 09. August
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 06. September
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 04. Oktober
Landvogteischloss Willisau, Rathaus Willisau, zwei zusätzliche Standorte noch wählbar


Samstag, 08. November 
Landvogteischloss Willisau


Samstag, 13. Dezember
Landvogteischloss Willisau

 

Spezielle Daten

2024
Donnerstag, 04. April
Mittwoch, 24. April
Dienstag, 24. Dezember
Dienstag, 31. Dezember


2025
Freitag, 14. Februar
Mittwoch, 24. Dezember
Mittwoch, 31. Dezember


Traulokale

Das Regionale Zivilstandsamt Willisau bietet die Möglichkeit, in verschiedenen Traulokalen zu heiraten. Informationen zu den Traulokalen enthalten die folgenden Merkblätter:

Lokalitäten (bei Klick auf das jeweilige Lokal erscheint ein detailliertes Merkblatt):


Familienausweis

Im Anschluss an die Ziviltrauung wird den Ehegatten ein Familienausweis abgegeben. Er dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Bei Verlust des Familienausweises kann jederzeit gegen Gebühr beim Zivilstandsamt des Heimatortes ein neuer bestellt werden. Ausländische Staatsangehörige wenden sich an das Zivilstandsamt des Wohnortes.

Eheurkunde

Eheurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Trauungsortes bestellt werden.

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise


Güterrecht

Verlobte, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartende Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, sich bei einem Anwalt oder Notar zu informieren. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Luzern die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrages kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.

Das Gesetz kennt folgende Güterstände:

  • Errungenschaftsbeteiligung
    Gesetzlicher bzw. ordentlicher Güterstand, welcher keinen Ehevertrag voraussetzt.
  • Gütergemeinschaft
    Vertraglich vereinbarter Güterstand. Er umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
  • Gütertrennung
    Vertraglich vereinbarter Güterstand.

Weitere Informationen


Heiraten im Ausland

Heiraten im Ausland ist sowohl am Heiratsort als auch in der Schweiz mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigt werden können.

Vor der Heirat sind rechtzeitig folgende Fragen abzuklären:

  • Bei den ausländischen Behörden
    Welche Dokumente müssen vorgelegt werden? Das ausländische Zivilstandsamt oder die ausländische Vertretung in der Schweiz geben Auskunft über die benötigten Dokumente aus der Schweiz. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.

    Einige Länder verlangen zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird für Schweizerinnen/Schweizer vom Zivilstandsamt des Wohnortes oder wenn der Wohnsitz im Ausland ist, am Heimatort nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Ehevorbereitungsverfahrens ausgestellt. Es ist vorher rechtzeitig abzuklären, welche Dokumente dafür vorgelegt werden müssen.
     
  • Beim schweizerischen Zivilstandsamt
    Welche Namensführung ist nach der Eheschliessung möglich? Das Zivilstandsamt des Wohnortes orientiert über die Möglichkeiten der Namensführung nach der Heirat.
     
  • Bei der schweizerischen Vertretung
    Wie wird die Heirat in der Schweiz registriert? Die zuständige Schweizer Vertretung orientiert über die nötigen Formalitäten, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichen Wege in die Schweiz gemeldet wird.

Ausländische Amtsstellen melden die Heirat meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Deshalb ist die Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig, sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.

War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, muss umgehend nach der Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatortes Kontakt aufgenommen werden.
 

Merkblatt Eheschliessung im Ausland

Schweizer Vertretungen im Ausland

Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Am 26. September 2021 hat sich das Schweizerische Stimmvolk für die Ehe für alle ausgesprochen. Die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat auf den 01. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

Ab Inkrafttreten wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen.

Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.


 

 

Zuständigkeit

Für gerichtliche Trennungen, Scheidungen und Auflösungen von Partnerschaften ist das Bezirksgericht am Wohnort einer Partnerin/eines Partners zuständig.

Bezirksgericht Willisau


Familienname

Die Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Namensführung. Der Ledigname kann jederzeit nach Rechtskraft der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft durch Abgabe einer Namenserklärung (siehe Rubrik Namenserklärung) beim Zivilstandsamt wieder angenommen werden.


Bürgerrecht

Die Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht.

Personen die wieder ihren ledigen Familiennamen als aktuellen Familiennamen tragen wollen, können dies vor einer Zivilstandsbeamtin/einem Zivilstandsbeamten erklären.

 


Zuständigkeit

Eine Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz persönlich abgegeben werden. Die Namenserklärung ist mit der Unterschrift sofort rechtskräftig.


Voraussetzungen

  • Heirat vor 2013
    Personen, die vor dem 01. Januar 2013 geheiratet haben, können jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder den ledigen Familiennamen tragen möchten.
     
  • Scheidung, Verwitwung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
    Besteht die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklärt werden, dass der ledige Familienname wieder der aktuelle Familienname sein soll.
     

Über die verschiedenen Namenserklärungen nach Schweizer Recht gibt folgendes Merkblatt eine Übersicht:

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht


Vorgehen / Erforderliche Dokumente

Für die Namenserklärung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.


Kosten

  • Erklärung                                                              Fr.        75.00
  • Bestätigung                                                          Fr.        30.00

Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.

Zuständig für Familien- und Vornamensänderungen für Personen, die im Kanton Luzern wohnhaft sind, ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, welches gerne über das Vorgehen und die notwendigen Papiere orientiert.

  Abteilung Gemeinden

Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung können ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ab Januar 2022 rasch und unbürokratisch ändern.

Die Erklärung über das Geschlecht (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.


Vorgehen

Die Erklärung kann von jeder Person abgegeben werden, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören. Die erklärende Person muss urteilsfähig sein.
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person unter 16 Jahre alt ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

Die Erklärung über die Änderung des Geschlechts und über die damit allfällig verbundene Änderung von Vornamen kann vor jeder Zivilstandsbeamtin/jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland vor der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Es kann nur das männliche oder das weibliche Geschlecht im Personenstandsregister eingetragen werden. Die allfällige Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts sind Gegenstand eines Berichts, den der Bund zurzeit erarbeitet.

Die Erklärung über das Geschlecht (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.


Erforderliche Dokumente

Für die Änderung des Geschlechts (und des Vornamens) ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.


Kosten

  • Erklärung                                                              Fr.   75.00
  • Bestätigung                                                          Fr.   30.00
     

Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass in diesem Fall eine Drittperson die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vermieden werden.

Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registriert werden.

Im Falle der dauernden Urteilsunfähigkeit darf die KESB bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag hinterlegt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftlich der KESB mit. So soll gewährleistet werden, dass der Vorsorgeauftrag so schnell wie möglich gefunden, geprüft und wirksam wird.

Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages.


Zuständigkeit

Wer den Hinterlegungsort seines Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister eintragen will, muss handlungsfähig sein. Ausserdem ist die persönliche Vorsprache bei einem beliebigen Zivilstandsamt notwendig.


Vorgehen / Erforderliche Dokumente

Zur Eintragung des Hinterlegungsortes bitten wir Sie, den Antrag auszufüllen und uns zusammen mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes zuzustellen.

Wird der Vorsorgeauftrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet, kann die Urkundsperson für den Eintrag bevollmächtig werden.


Kosten

  • Eintragung                         Fr. 75.00
  • Änderung / Löschung         Fr. 75.00
  • Bestätigung                        Fr. 30.00

 

Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft

Um das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben, können sich Personen bei ihrer Wohngemeinde über das Einbürgerungsverfahren erkundigen und das Gesuchsformular dort erhalten. Dem Gesuch ist ein Auszug aus dem Zivilstandsregister beizulegen.


Zuständigkeit

Das Zivilstandsamt am Wohnort ist zuständig für die Ausstellung des Auszugs aus dem Zivilstandsregister.

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise


Vorgehen / Erforderliche Dokumente

Wichtig: Bitte nehmen Sie erst Kontakt mit uns auf, wenn Sie die Einbürgerungsvoraus­setzungen erfüllen.

Nach Abschluss bzw. Aktualisierung der Personendatenaufnahme kann der benötigte Auszug aus dem Zivilstandsregister ausgestellt werden.

Für die Personenaufnahme bzw. Aktualisierung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.


Kosten

Die Personenaufnahme bzw. Aktualisierung ist gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.

Zuständigkeit

  • Todesfall zu Hause
    Stirbt eine Person zu Hause, ist ein Arzt zu benachrichtigen. Dieser stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus und stellt diese umgehend dem Zivilstandsamt des Todesortes zu. Die Angehörigen werden gebeten, den Todesfall innert zwei Tagen der Wohngemeinde der verstorbenen Person persönlich zu melden. Dadurch kann die Gemeinde die Angehörigen über das weitere Vorgehen informieren und ihnen bei Fragen behilflich sein.
     
  • Todesfall im Heim
    Stirbt eine Person im Heim, wird die Todesmeldung an das Zivilstandsamt von der Heimverwaltung vorgenommen.
     
  • Tod im Spital
    Stirbt eine Person im Spital, wird die Todesmeldung an das Zivilstandsamt von der Spitalverwaltung vorgenommen.
     
  • Tod infolge eines Unfalles
    Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden. Die Polizei meldet den Todesfall dem Zivilstandsamt und der Wohnsitzgemeinde.

Familienbüchlein / Familienausweis

Falls das Familienbüchlein oder der Familienausweis vorhanden ist, kann dieses/dieser beim Zivilstandsamt des Todesortes oder Heimatortes abgegeben werden, um den Tod einzutragen.


Todesurkunde

Todesurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes bestellt werden.

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Bestattungswesen

Bitte wenden Sie sich für die Bestattung an das Teilungsamt der Wohngemeinde der verstorbenen Person, den Bestattungsort oder an ein Bestattungsinstitut.

Für die Angehörigen hat das Teilungsamt Willisau die nachfolgende Informationsbroschüre erstellt:

Informationsbroschüre

Bezugsberechtigung

Jedes Zivilstandsamt erstellt auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge aus den Zivilstandsregistern. Die Auszüge enthalten die wesentlichen Inhalte der Registereintragungen.


Zuständigkeit

Geburts-, Anerkennungs-, Ehe-, Partnerschafts- und Todesurkunden sind beim zuständigen Zivilstandsamt anzufordern, welches das entsprechende Zivilstandsereignis beurkundet hat. Auszüge aus dem Familienregister sind hingegen bei dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt zu bestellen.

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise


Bezugsberechtigung

Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung (schriftliche Vollmacht) werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse bekannt gegeben. Privatpersonen werden Daten anderer Personen nur bekannt gegeben, wenn ein unmittelbar schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann und die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.


Vorgehen

Folgende Angaben werden für die Ausstellung benötigt:

  • Name und Vorname der betroffenen Person/en
  • Geburtsdatum der betroffenen Person/en
  • Datum des Ereignisses (Geburt, Anerkennung, Eheschliessung, Tod)
  • Heimatort der betroffenen Person/en
  • Name und Vorname der Eltern
  • Zustelladresse und Telefonnummer tagsüber
  • Verwendungszweck

Die schweizerischen Formulare sind dreisprachig (deutsch, französisch und italienisch). Die internationalen Formulare weisen einen mehrsprachigen Vordruck auf (deutsch, französisch, italienisch, englisch und spanisch).

Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

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Apostille

Von ausländischen Behörden kann eine Apostille verlangt werden. Diese ist bei der Staatskanzlei Luzern, Beglaubigungen, Postfach 3768, 6002 Luzern, einzuholen. Auf Wunsch erledigen wir dies gegen eine Gebühr für Sie. In diesem Fall ist der Staat anzugeben, für welchen die Apostille benötigt wird.

Familienforschung

Zivilstandsregister sind öffentliche Register, aber im Unterschied zum Grundbuch und zum Handelsregister der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Für die Einsichtnahme in die Register ist eine gebührenpflichtige Bewilligung notwendig.

Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Zivilstandsdokumente. Die Erstellung von Auszügen kann Kosten generieren. Es werden keine mündlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt.

Für die Einsichtnahme in die Register ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren.

Weitere Informationen erteilt die Abteilung Gemeinden, Luzern.

 

Schweizer und Schweizerinnen, die im Ausland von einem zivilstandsamtlichen Ereignis betroffen sind, müssen dieses Ereignis den Schweizer Behörden melden (z. B. Geburt, Heirat, Scheidung, Namensänderung, Tod usw.).

Ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, müssen die Ereignisse ebenfalls melden.

Die zuständige Behörde ist die Schweizer Vertretung im Ausland.

Schweizer Vertretungen

 

Öffnungszeiten

Montag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 18.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag
08.00 - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen

Vor Feiertagen schliesst das Reg. Zivilstandsamt jeweils eine Stunde früher.

Telefonzeiten

Montag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.30 Uhr

Dienstag bis Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 16.30 Uhr

Freitag
08.00 - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen

Kontaktdaten

Regionales Zivilstandsamt Willisau
Schlossstrasse 5
6130 Willisau

041 972 71 91
zivilstandsamt@willisau.ch

Zu den Ansprechpartnern

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Terminvereinbarung

Wir bitten Sie, für die Anmeldung einer

  • Geburt
  • Anerkennung
  • Ehevorbereitung
  • Namenserklärung
  • Vorregistrierung Personendaten
  • Eintragung Hinterlegungsort Vorsorgeauftrag
  • Geschlechtsänderung

telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

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Rechtssammlung

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