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Sondersteuern

Bei der Veräusserung eines Grundstücks wird eine Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Übergang des Eigentums an einem Grundstück (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang usw.) oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z. B. Übergang der Aktienmehrheit einer Immobiliengesellschaft) besteuert.


Steuerberechnung

Die Handänderungssteuer beträgt 1.5 % des Handänderungswertes.


Handänderungswert

Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.


Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Erwerber.


Steuerfreie Handänderungen

Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit (nachstehende Aufzählung ist nicht abschliessend):

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnern
  • Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie
  • der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft und von der Erbengemeinschaft an einen Erben
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20'000.00 pro Grundstück und pro Eigentümer

Interessante Links

Gesetz über die Handänderungssteuer

Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Handänderungssteuergesetz

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.


Grundstückgewinn

Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert.

  • Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Maklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten usw.).
  • Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungskosten, Maklerprovisionen usw.).

Steuerberechnung

Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Mit dem Grundstückgewinnsteuer-Kalkulator kann die zu entrichtende Steuer berechnen werden (Link siehe unten).
Gewinne bis CHF 13'000.00 werden nicht besteuert.


Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.


Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird bei bestimmten Veräusserungstatbeständen aufgeschoben (nachstehende Aufzählung ist nicht abschliessend):

  • bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), reinem Erbvorbezug * und reiner Schenkung **
  • bei Eigentumswechsel unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, sofern jeweils beide Parteien einverstanden sind
  • bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

* Bei teilweiser Entgeltlichkeit des Erbvorbezuges (z.B. Übernahme der Grundpfand-schulden, Ausgleichszahlungen an übrige Erben, Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts) wird die Grundstückgewinnsteuer nur aufgeschoben, wenn zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Gegenleistung des Liegenschaftsübernehmers bzw. zukünftigen Erben ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Die Gegenleistung für das Grundstück darf 75 % von dessen Verkehrswert nicht übersteigen.

** Bei gemischten Schenkungen (z.B. Übernahme der Grundpfandschulden, Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts) wird die Grundstückgewinnsteuer nur aufgeschoben, wenn die vom Beschenkten erbrachte Gegenleistung geringer ist als der Anlagewert des geschenkten Grundstücks. Übersteigt die Gegenleistung den Anlagewert, hat die schenkende Person den von ihr realisierten Grundstückgewinn zu versteuern.

Was bedeutet ein Steueraufschub?

Bei Abschluss eines obenerwähnten Rechtsgeschäftes wird keine Grundstückgewinnsteuer zur Zahlung fällig. Die Steuer wird vor sich hingeschoben bis bei einem nächsten Rechtsgeschäft der Tatbestand zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer gegeben ist. Das heisst, der neue Eigentümer übernimmt die latente Grundstückgewinnsteuer vom Veräusserer.


Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer

Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer sowie die Wegleitung können auf der Homepage der Dienststelle Steuern Luzern heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden (Link siehe unten).


Interessante Links

Steuerkalkulator Grundstückgewinnsteuern

Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer

Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz

Steuererklärung und Wegleitung Grundstückgewinnsteuer

Öffnungszeiten

Montag
8.00–11.30 Uhr / 13.30–18.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag
8.00–11.30 Uhr / 13.30–17.00 Uhr

Vor Feiertagen schliesst das Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum jeweils um 16.00 Uhr.